AGB
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Elektro- und Gebäudetechnik Behrendt (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
- schriftliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber
- Annahme des Angebots per E-Mail oder sonstiger elektronischer Kommunikation
- Mündliche/telefonische Beauftragung durch den Auftraggeber
- Beginn der Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer
Alle Angebotsunterlagen, Planungen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
3. Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
Hierzu zählen insbesondere:
- Bauleistungen, Demontagen von Schränken, Abbrucharbeiten o.ä.
- Wiederherstellungsarbeiten
- Maurer- und Trockenbauarbeiten
- zusätzliche Leitungsverlegungen
- zusätzliche Mess- oder Prüfleistungen
- Netzbetreibergebühren
- Dokumentationsleistungen
4. Arbeiten an Bestandsanlagen
Bei Arbeiten an bestehenden Elektroinstallationen können während der Durchführung technische Mängel oder sicherheitsrelevante Abweichungen von aktuellen Normen und technischen Regeln festgestellt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
- fehlende oder unzureichende Fehlerstromschutzschalter (FI/RCD)
- fehlender Potentialausgleich oder Erdungsanlagen
- beschädigte oder gealterte Leitungen
- unzulässige Leitungsquerschnitte
- fehlerhafte oder unsachgemäße Verdrahtungen
- nicht normgerechte Verteileranlagen
- Kurzschlüsse, Erdschlüsse oder ähnliche Fehler
Soweit zur sicheren und normgerechten Ausführung zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, sind diese nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots und werden gesondert angeboten oder nach Aufwand berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten auszusetzen, wenn sicherheitsrelevante Mängel festgestellt werden.
5. Hinweis zu Spannungsunterbrechungen und bestehenden Anlagen
Im Rahmen der Arbeiten kann es erforderlich sein, bestehende elektrische Anlagen oder Anlagenteile zeitweise spannungsfrei zu schalten und anschließend wieder einzuschalten.
Bei älteren oder bestehenden Installationen können hierbei – insbesondere aufgrund bereits vorhandener Vorschäden, lockerer oder beschädigter Neutralleiterverbindungen, Kontaktprobleme, Alterungserscheinungen von Betriebsmitteln oder sonstiger nicht erkennbarer Mängel – Spannungsschwankungen oder andere elektrische Effekte auftreten.
Elektronische Geräte wie:
- Steuerungen
- Netzteile
- Haushaltsgeräte
- Unterhaltungselektronik
- IT-Technik
- Ladegeräte
- Motoren von Rollläden, Fensterantriebe o.ä. sowie deren Steuerungen
können empfindlich auf solche Ereignisse reagieren.
Schäden, die infolge solcher vorbestehenden Installationsmängel oder altersbedingter Schwächen der vorhandenen Anlage entstehen, liegen außerhalb unseres Einflussbereichs.
Eine Haftung für Schäden an angeschlossenen Geräten oder Anlagenteilen wird daher nur übernommen, wenn diese nachweislich durch einen schuldhaften Installationsfehler des Auftragnehmers verursacht wurden.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, empfindliche elektrische Geräte während der Arbeiten vorsorglich vom Stromnetz zu trennen.
6. Bestandsanlagenprüfung
Eine vollständige Überprüfung der bestehenden Elektroinstallation ist nicht zwingend Bestandteil des Angebots, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurde.
Vorhandene Installationsmängel oder Vorschäden können daher nicht ausgeschlossen werden.
Die Prüfung einer elektrischen Anlage stellt stets eine Bewertung des Zustandes zum Zeitpunkt der Prüfung dar. Trotz sorgfältiger Durchführung können nicht alle vorhandenen oder zukünftigen Mängel jederzeit erkannt werden. Insbesondere können sich durch Alterung, äußere Einflüsse, Nutzung oder nachträgliche Veränderungen der Anlage zu einem späteren Zeitpunkt neue Mängel oder Gefährdungen ergeben. Eine Prüfung stellt daher keine Garantie für die dauerhafte Mängelfreiheit der Anlage dar.
7. Nachträge und Zusatzleistungen
Änderungen oder Erweiterungen der beauftragten Leistungen sowie zusätzlich erforderliche Arbeiten gelten als Nachträge.
Nachträge können entstehen durch:
- Planungsänderungen
- zusätzliche Kundenwünsche
- technische Anforderungen
- Normvorgaben
- unvorhersehbare Gegebenheiten der Bausubstanz
Nachträge werden gesondert zum jeweils gültigen Stundeverrechnungssatz abgerechnet.
8. Stundenlohnarbeiten
Arbeiten, deren Umfang im Voraus nicht eindeutig festgelegt werden kann, werden auf Stundenlohnbasis ausgeführt.
Es gelten die jeweils aktuellen Stundenverrechnungssätze des Auftragnehmers zuzüglich Materialkosten.
9. Materialpreisänderungen
Sollten zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Arbeiten erhebliche Preissteigerungen bei Materialien oder Komponenten auftreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Kostensteigerungen entsprechend weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für die Rohstoff-Notierung von Kupfer, Aluminium oder ähnlichem.
10. Netzbetreiber und gesetzliche Vorgaben
Der Anschluss von elektrischen Anlagen an das öffentliche Stromnetz unterliegt den technischen Anschlussbedingungen (TAB) sowie den Vorgaben und Entscheidungsprozessen des jeweils zuständigen Netzbetreibers.
Auf Bearbeitungszeiten, Genehmigungen, technische Anforderungen oder Terminvergaben des Netzbetreibers hat der Auftragnehmer keinen Einfluss.
Der Auftragnehmer haftet daher nicht für:
- Verzögerungen bei Netzanschlüssen
- Terminverschiebungen durch Netzbetreiber
- zusätzliche Anforderungen des Netzbetreibers
- Ablehnungen von Netzanschlüssen
Zusätzliche Leistungen aufgrund von Netzbetreiberanforderungen werden gesondert berechnet.
Dasselbe gilt für jeweilige Energieversorger o.ä.
11. Vorbereitung auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß §14a EnWG
Soweit vorgesehen, werden Anlagen nach dem zum Zeitpunkt der Planung bekannten Stand der technischen Anforderungen auf die Vorgaben des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorbereitet.
Da sich die technischen Vorgaben und Umsetzungsregelungen derzeit in Entwicklung befinden, können künftig zusätzliche technische Maßnahmen erforderlich werden.
Solche Arbeiten sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags und gelten als gesondert zu beauftragende Zusatzleistungen.
Diese werden nach dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundenverrechnungssatz sowie nach tatsächlichem Material- und Zeitaufwand berechnet.
12. Gesetzliche und politische Änderungen
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf gesetzliche oder politische Entscheidungen, die den Betrieb oder die Wirtschaftlichkeit von Energieanlagen betreffen.
Hierzu zählen insbesondere Änderungen von:
- Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Förderprogrammen
- energiewirtschaftlichen Regelungen
- Netzanschlussbedingungen
Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Haftung für wirtschaftliche Auswirkungen solcher Änderungen.
13. Cloud-Dienste, Software und Online-Services
Viele moderne Energiesysteme (z. B. Wechselrichter, Energiemanagementsysteme, Speicher oder Wallboxen) nutzen Cloud-Dienste oder Online-Services der jeweiligen Hersteller.
Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf:
- Verfügbarkeit dieser Dienste
- Änderungen der Nutzungsbedingungen
- Einführung von Gebühren
- Funktionsänderungen oder Einstellung von Diensten
Die Verantwortung für Betrieb, Wartung und Verfügbarkeit dieser Dienste liegt ausschließlich beim jeweiligen Hersteller oder Betreiber.
14. Überspannung, Netzrückwirkungen und äußere Einflüsse
Elektrische Anlagen können durch äußere Einflüsse beeinträchtigt werden, insbesondere durch:
- Überspannungen
- Blitzschlag
- Netzrückwirkungen
- Spannungsschwankungen im öffentlichen Netz
- Störungen durch andere elektrische Anlagen
Sofern kein gesonderter Überspannungsschutz vereinbart wurde, ist dieser nicht Bestandteil des Angebots.
Für Schäden durch solche äußeren Einflüsse übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
15. Photovoltaikanlagen und Ertragsprognosen
Ertragsprognosen für Photovoltaikanlagen basieren auf Erfahrungswerten, Simulationen und statistischen Wetterdaten.
Der tatsächliche Energieertrag kann aufgrund verschiedener Faktoren abweichen, insbesondere durch:
- Wetterbedingungen
- Verschattung
- Verschmutzung
- Anlagenalterung
- Netzabschaltungen
- gesetzliche Einspeisebegrenzungen
Eine Garantie für bestimmte Energieerträge oder wirtschaftliche Ergebnisse wird nicht übernommen.
16. Prüfungen und Messungen
Soweit erforderlich werden elektrische Anlagen nach den gültigen Normen (z. B. DIN VDE) geprüft.
Mess- und Prüfprotokolle werden auf Wunsch erstellt und können gesondert berechnet werden.
17. Abnahme
Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber.
Die Leistung gilt auch als abgenommen, wenn
- die Anlage in Betrieb genommen wird oder
- innerhalb von 7 Werktagen keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
18. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß §288 BGB.
19. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
20. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Die Gewährleistung entfällt bei:
- unsachgemäßer Nutzung
- Eingriffen Dritter
- Überspannung oder äußeren Einflüssen
- bestehenden Installationsmängeln
21. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
22.Registrierung von Energieanlagen (Marktstammdatenregister / Meldepflichten)
Der Betreiber einer Energieanlage ist gesetzlich verpflichtet, bestimmte Anlagen und Betriebsmittel bei zuständigen Stellen zu registrieren oder anzumelden.
Hierzu zählen insbesondere:
- Photovoltaikanlagen
- Batteriespeicher
- steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wallboxen oder Wärmepumpen
- gemäß §14a EnWG)
- sonstige meldepflichtige Energieanlagen
Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sowie sonstige gesetzlich vorgeschriebene Meldungen liegen grundsätzlich in der Verantwortung des jeweiligen Anlagenbetreibers bzw. Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auf Wunsch bei der Registrierung und bei entsprechenden Meldungen unterstützen. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots, sofern sie dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, und werden bei Beauftragung gesondert nach Aufwand bzw. gemäß den vereinbarten Stundenverrechnungssätzen/Pauschalen berechnet.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Nachteile oder rechtliche Folgen, die aus einer unterlassenen, verspäteten oder fehlerhaften Registrierung durch den Anlagenbetreiber entstehen.
23. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Gewährung des freien Zugangs zu den Arbeitsbereichen
- Bereitstellung eines funktionsfähigen Stromanschlusses für Werkzeuge und Geräte, sofern erforderlich
- Information über verdeckte Leitungen, Installationen oder besondere bauliche Gegebenheiten, soweit bekannt
- rechtzeitige Bereitstellung notwendiger Genehmigungen oder Freigaben
Der Auftraggeber hat außerdem sicherzustellen, dass empfindliche elektrische Geräte und Anlagen während der Arbeiten vom Stromnetz getrennt werden, sofern dies zur Vermeidung möglicher Schäden erforderlich ist.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwendungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.
Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfristen.
24. Weitergabe der AGB bei Beauftragung durch Dritte (Subunternehmerverhältnis)
Sofern der Auftragnehmer im Auftrag eines Dritten (z. B. Generalunternehmer, Bauträger, Planer oder eines anderen Handwerksbetriebes) tätig wird und die Leistungen gegenüber einem Endkunden erbracht werden, ist der jeweilige Auftraggeber verpflichtet, den Endkunden vor Beginn der Arbeiten über die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass dem Endkunden die Möglichkeit gegeben wird, von diesen AGB Kenntnis zu nehmen, beispielsweise durch Weitergabe der AGB oder durch Hinweis auf die entsprechende Veröffentlichung.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen frei, die daraus entstehen, dass der Endkunde nicht oder nicht ausreichend über die Geltung dieser AGB informiert wurde.
25. Dokumentation und Bestandsunterlagen
Sofern im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Erstellung von Bestandsplänen, Revisionsunterlagen, Stromlaufplänen, Verteilerplänen, Dokumentationen oder sonstigen technischen Unterlagen nicht Bestandteil der beauftragten Leistungen.
Soweit im Rahmen der Arbeiten Unterlagen, Prüfprotokolle oder Dokumentationen erstellt werden, dienen diese ausschließlich der Dokumentation des zum Zeitpunkt der Erstellung vorhandenen Zustands.
Eine vollständige Dokumentation der gesamten Elektroinstallation, insbesondere bei Arbeiten an Bestandsanlagen, kann nicht gewährleistet werden.
Die Erstellung weitergehender Dokumentationen oder Planunterlagen kann auf Wunsch des Auftraggebers gesondert vereinbart werden und wird gesondert vergütet.
26. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.